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Kostendämpfungsmassnahmen im Gesundheitswesen

Die Entwicklung der Kosten im Gesundheitswesen ist ein Thema, das die Schweiz schon lange beschäftigt. Verschiedene kostendämpfende Massnahmen wurden bereits initiiert und werden aktuell umgesetzt. Alle Akteure sind bemüht, die Kosten unter Kontrolle zu halten und ihren Beitrag dazu zu leisten. Per 1. Januar 2024 hat der Bundesrat Neuerungen in Kraft gesetzt, die unter anderem diese drei Bereiche betreffen: Therapieentscheid, Selbstbehalt, Informationspflicht. Das Wichtigste dazu lesen Sie hier.

Gesundheitspolitischer Kompass

Möchten Sie keine gesundheitspolitischen Entscheidungen und Entwicklungen in der Schweiz verpassen? Lesen Sie den gesundheitspolitischen Kompass.

Neue Regelungen ab 1. Januar 2024

Therapieentscheid

Sie als Arzt/Ärztin entscheiden weiterhin zusammen mit Ihrem Patienten/Ihrer Patientin über die Therapie. 

  • Wenn mehrere Medikamente mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung in der SL aufgeführt sind, kann bei gleicher medizinischer Eignung ein günstigeres Medikament abgegeben werden.1
  • Sie als Arzt/Ärztin können ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparats verlangen.1 Sie müssen dafür auf das Rezept den Namen des Medikaments und den Vermerk “aus medizinischen Gründen nicht substituieren” schreiben.2
  • Arzt/Ärztin und Apotheker/Apothekerin können die Gabe eines günstigeren Medikaments aus medizinischen Gründen ablehnen. Die medizinischen Gründe müssen nachweisbar und dokumentiert sein.1
  • Neben dem Arzt/der Ärztin kann auch der Apotheker/die Apothekerin in Abstimmung mit dem Patienten/der Patientin ab dem 1. Januar 2024 entscheiden, ob bei Biologika anstatt des Referenzprodukts ein Biosimilar abgegeben wird.1 Kommt dies zur Anwendung, muss der Apotheker/die Apothekerin den Arzt/die Ärztin darüber informieren.1
  • Für die Abgabe des Medikaments und die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den Apotheker/die Apothekerin muss der Patient/die Patientin grundsätzlich anwesend sein.

Selbstbehalt

Abhängig vom Medikamentenpreis kann der Selbstbehalt für Biologika/Biosimilars ab dem 1.1.2024 neu 40% betragen.3

Welcher Selbstbehalt gilt, ist in der Spezialitätenliste (SL) des BAG festgelegt:4

  • Medikamente, bei denen in der Spalte SB40 kein X steht, haben einen Selbstbehalt von 10 %.4
  • Medikamente, bei denen in der Spalte SB40 ein X steht, haben einen Selbstbehalt von 40 %.4
Jährliche Kostenbeteiligung Ihrer Patient:innen:
  • wenn ein Patient/eine Patientin Medikamente mit einem Selbstbehalt von 10 % bekommt, beträgt die maximale Kostenbeteiligung 700 CHF pro Jahr.5,6
  • bekommt der Patient/die Patientin Medikamente mit einem Selbstbehalt von 40 %, kann es sein, dass seine/ihre jährliche Kostenbeteiligung neu bis zu 1’120 CHF betragen kann, da nicht alle Zahlungen an die Obergrenze von 700 CHF angerechnet werden.5-7 Dies wird nur in seltenen Fällen und nur dann eintreten, wenn der Patient/die Patientin ausschliesslich Medikamente mit 40 % Selbstbehalt bekommt und keine weiteren medizinischen Leistungen bis zum Erreichen der Obergrenze bezogen werden.

Informationspflicht

Patient:innen sollen über ihre Möglichkeiten bei der Wahl ihrer Therapie informiert werden.8

Ärzt:innen und Apotheker:innen informieren ihre Patient:innen, wenn:

  • in der Spezialitätenliste neben dem Referenzprodukt (Biologikum) mindestens ein Biosimilar bzw. neben dem Originalpräparat mindestens ein Generikum mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung aufgeführt ist.8
  • der Selbstbehalt für das abgegebene Medikament mehr als 10 % beträgt.8
  • Der Apotheker/die Apothekerin informiert den verschreibenden Arzt/die verschreibende Ärztin, wenn ein günstigeres Medikament abgegeben wurde.1

Abkürzungen

BAG: Bundesamt für Gesundheit; SL: Spezialitätenliste

Referenzen
  1. KVG Art. 52a, https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2023/630/de In Kraft ab 01.01.2024. Abgerufen am 18.12.2023
  2. EDI, Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV), Art. 38a Abs.7; https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2023/571/de. Abgerufen am 18.12.2023
  3. EDI, Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV), Art. 38a Abs.1; https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2023/571/de. Abgerufen am 18.12.2023
  4. Bundesamt für Gesundheit (BAG) Spezialitätenliste https://www.xn--spezialittenliste-yqb.ch/. In Kraft ab 1.1.2024.
  5. KVG Art. 64 Abs. 2+3, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de. Abgerufen am 18.12.2023
  6. KVV Art. 103 Abs. 2, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de. Abgerufen am 18.12.2023
  7. KVV Art. 104a Abs. 2, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de. Abgerufen am 18.12.2023
  8. EDI, Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV), Art. 38a Abs.8; https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2023/571/de. Abgerufen am 18.12.2023